Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Masken-Unverträglichkeit

ArbG Siegburg am 18.08.2021:

 

Ein Arbeitge­ber darf die Be­schäf­ti­gung sei­nes Ar­beit­neh­mers im Be­trieb ver­wei­gern, wenn es die­sem – be­legt durch ein ärzt­li­ches At­test – nicht mög­lich ist, eine Mund-Nasen-Be­de­ckung zu tra­gen. Der Ar­beit­neh­mer ist in die­sem Fall ar­beits­un­fä­hig, wie das Ar­beits­ge­richt Sieg­burg am 18.08.2021 ent­schie­den und damit in der Haupt­sa­che einen Eil­be­schluss be­stä­tigt hat.

Verwaltungsmitarbeiter war von Maskenpflicht befreit

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte – nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 – nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn beziehungsweise Schadensersatz.

ArbG: Gesundheitsschutz geht vor

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Es bestehe im konkreten Fall auch kein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Zumindest Teile der dem Kläger übertragenen Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen. Außerdem kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz keine partielle Arbeitsunfähigkeit (Urt. v. 18.8.2021- 4 Ca 2301/20).

arbg-siegburg.nrw.de

 

-> eine eher ungewöhnliche Verpflichtungsklage im Arbeitsrecht. Gerade zu Pandemiezeiten erfährt der Beschäftsanspruch im Indiviauularbeitsrecht - verankert in jedem Arbeitsverhältnis/arbeitsvertrag - seine Renaissance/Wiedergeburt und höhere Bedeutung.
Kaum einer der Parteien des Arbeitsvertrages, insbesondere der AN (Arbeitnehmerseite) ist es so richtig bewusst, dass sie nicht nur einer Arbeitspflicht unterliegen (ohne Arbeit, kein Lohn), sondern der Mitarbeitende ebenso gleichwertig seinerseits einen Beschäftigungsanspruch gegen die Firma/Arbeitgeber hat, den er letztlich sogar - formularjuristisch - durchsetzen kann.
Mit anderen Worten. Wenn der AN mit der ständigen Arbeitszuweisung - z.B. - nicht einverstanden ist oder aber er "beschäftigungslos" ist (er also keine Arbeit zugewiesen bekommt), ist das in aller Regel kein freudiger Anlass (also kein bezahlter Urlaub mit Lohnfortzahlung). Nein , der AN kann seine Beschäftigungsweise - als vertraglich vereinbarte Arbeit - gehörig überprüfen lassen oder durchsetzen, dass ihm überhaupt Arbeit zugewiesen wird, um einen Lohnanspruch zu erzielen.

Genau diese Ausgangslage kann auch bei "3 G" am Arbeitsplatz vorherrschend sein. Besteht im Betrieb/Unternehmen die betriebliche Weisung "Maske" zu tragen, ist dieser Anordnung unmissverständlich nachzukommen, so meint es zumindest das Arbeitsgericht Siegburg. Das LAG Köln bestätigt diese Auffassung! (vgl. Nachrichten-Archiv)

Die "Maske" dient dem überragenden Gesundheitsschutz der Allgemeinheit und ist halt kein reiner "Rotzfänger" zum Selbstzweck.

Übrigens: Es wurde kein Siegburger "Rathaus-Fall" entschieden

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